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   BGH, 06.10.1953 - I ZR 185/52   

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https://dejure.org/1953,232
BGH, 06.10.1953 - I ZR 185/52 (https://dejure.org/1953,232)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1953 - I ZR 185/52 (https://dejure.org/1953,232)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1953 - I ZR 185/52 (https://dejure.org/1953,232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 319
  • NJW 1953, 1911
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Auszug aus BGH, 06.10.1953 - I ZR 185/52
    Nach feststehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone und des erkennenden Senats bleibt in Fällen der sogenannten steckengebliebenen Ost-West-Überweisungen die Bank als Gesamtunternehmen zur Gutschrift durch die Empfangsfiliale auch dann verpflichtet, wenn die Empfangsfiliale von der Absendefiliale keine wertmässige Deckung für die Gutschrift erhalten hat (OGHZ 2, 143; 3, 1; OGH NJW 1949, 903; BGHZ 2, 218 ).

    Auch die außergewöhnlichen Umstände, die im damaligen Zeitpunkt in Deutschland herrschten, gaben der Bank nicht die Berechtigung, nunmehr einseitig dem Kunden das Risiko des Überganges eines sogenannten Gegenwertes von Jena nach Göttingen aufzubürden ( BGHZ 2, 218 [221] ).

    Auch in den Ausführungen auf Seite 18 des Urteils des Senats vom 29. Mai 1951 - 1 ZR 65/50 - (in BGHZ 2, 218 nicht mitabgedruckt) hat der Senat zu der Frage der rechtlichen Bedeutung eines Vorbehalts der streitigen Art nicht positiv im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts Stellung genommen, die Frage vielmehr überhaupt nicht entschieden.

    Damit war die Verbindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung zu § 6 der 35. DVO zum Umstellungsgesetz nach G. "übertragen" und dort "begründet" ( BGHZ 2, 218 [227] ).

  • BGH, 06.04.1951 - I ZR 39/50

    Ostverbindlichkeiten von Banken

    Auszug aus BGH, 06.10.1953 - I ZR 185/52
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß es für die Frage, ob eine Verbindlichkeit im Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung des Währungsgebietes "begründet" worden ist, nicht darauf ankommt, wo der ursprüngliche Entstehungstatbestand der Verbindlichkeit liegt, sondern daß auch eine spätere Übertragung der Verbindlichkeit auf eine andere - im Rahmen der Regelung des § 6 a.a.O. als selbständig gedachte - Filiale berücksichtigt werden muß ( BGHZ 1, 363 ).
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 72/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1953 - I ZR 185/52
    Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei Überweisungen innerhalb des Filialnetzes derselben Bank ein Übergang von Vermögenswerten von einer Filiale auf die andere mangels rechtlicher Selbständigkeit der Zweigniederlassungen überhaupt nicht denkbar sei, und daß es sich bei der sogenannten Filialdeckung lediglich um innerbetriebliche Maßnahmen der Bank handele, die das Rechtsverhältnis des Kunden zur Bank unberührt lassen (vgl. z.B. Urteil vom 30. November 1951 - I ZR 72/51 - Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk HGB § 355 Nr. 4).
  • BGH, 08.07.1982 - I ZR 148/80

    Pfändung einer Forderung aus Kontokorrent

    Der Girovertrag ist zwar nach allgemeiner Meinung (BGHZ 10, 319, 322 [BGH 06.10.1953 - I ZR 185/52]; BGB-RGRK, 12. Aufl., 1974, § 675 Rdn. 84; Canaris in GroßKomm. a.a.O., Anh. § 357 Rdn. 156, 158; Schlegelberger-Hefermehl, a.a.O. Anh. § 365 Rdn. 14, 51) ein auf Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB gerichteter Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB), bei dem nach § 613 Satz 2 BGB der Anspruch auf die geschuldeten Dienste im Zweifel nicht übertragbar ist.
  • BGH, 27.04.1954 - I ZR 203/52

    Rechtsmittel

    Es kann insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 1953 - I ZR 185/52 - (BGHZ 10, 319 [BGH 06.10.1953 - I ZR 185/52] ) verwiesen werden; sie betrifft den gleichliegenden Fall, daß die nach J. verlegte Filiale B. der D. B. im Juni 1945 eine Überweisung nach der Filiale Göttingen ebenfalls nur unter dem ausdrücklichen, von der E.er Zentrale der D. B. vorgeschriebenen Vorbehalt einer "effektiven Anschaffungsmöglichkeit" ausgeführt und demgemäß auch die Filiale G. den Überweisungsbetrag nur als "E.er Guthaben" auf einem Sperrkonto gutgebracht hat.

    Damit war die Verbindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung zu § 6 a.a.O. nach Hi., später A. "übertragen" und dort "begründet" (BGHZ 2, 218 [227]; 10, 319 [324]).

  • BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75

    Bereicherungsausgleich bei Wechseleinlösung nach Konkurseröffnung

    Der im Domizilvermerk liegende Zahlungsauftrag der Gemeinschuldnerin (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl 11. Aufl., Art. 4 WG Rdn. 3) kann, entgegen der Ansicht der Revision, nicht losgelöst von dem Geschäftsbesorgungsverhältnis betrachtet werden, innerhalb dessen er ausgestellt worden ist (vgl. auch BGHZ 10, 319, 322; Meyer-Cording a.a.O.).
  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 33.64

    Rechtsmittel

    Ob das Guthaben des Klägers von der Filiale Stettin zur Filiale Magdeburg mit der Wirkung verlagert wurde, daß keine Ansprüche mehr gegen die erstere bestanden, würde zivilrechtlich mithin vom weiteren Schicksal der Überweisung, insbesondere davon abhängen, ob und auf welchem Weg sie in Gang gekommen ist, wann ihr Lauf unterbrochen wurde, ferner, welche weiteren Dispositionen der Kläger etwa getroffen hat (vgl. hierzu Meyer - Cording, Das Recht der Banküberweisung, Tübingen 1951; Schoele, Das Recht der Überweisung, Berlin 1937; Sprengel, Die steckengebliebene Überweisung, Stuttgart 1948; BGHZ 2, 218; 4, 244 [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51]; 10, 319) [BGH 06.10.1953 - I ZR 185/52].
  • LSG Hessen, 02.04.1992 - L 1 KR 241/91

    Beitragsentrichtung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Entwendung

    Entsprechende Entscheidungen sind im Zusammenhang mit steckengebliebenen Banküberweisungen im Verkehr zwischen den Westzonen (Bundesrepublik) und den ehemaligen Ostgebieten (spätere DDR) im Jahre 1945 vor Einmarsch der Russen ergangen (BGHZ 2, 218 ff.; 10, 319 ff.).
  • LSG Hessen, 02.04.1992 - L 1 KR 242/91

    Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - Erfüllung - Zahlung -

    Entsprechende Entscheidungen sind im Zusammenhang mit steckengebliebenen Banküberweisungen im Verkehr zwischen den Westzonen (Bundesrepublik) und den ehemaligen Ostgebieten (spätere DDR) im Jahre 1945 vor Einmarsch der Russen ergangen (BGHZ 2, 218 ff.; 10, 319 ff.).
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 171/53
    Auf Grund des Vertrages war die Beklagte gemäß § 665 BGB (BGHZ 10, 319 [332]) grundsätzlich verpflichtet, Verfügungen des Klägers (z.B. durch Überweisungsaufträge, Schecks - Art. 3 ScheckG -, Barabhebungen) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung auszuführen ohne Rücksicht auf den Zweck, den der Kläger mit seiner Verfügung verfolgte.
  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 145/69

    Objektiver Inhalt eines Überweisungsauftrages - Überweisungsaufträge sind

    Überweisungsaufträge sind entweder, wenn sie im Rahmen bestehender Giroverhältnisse erteilt werden, Weisungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (vgl. BGHZ 10, 319, 322) [BGH 06.10.1953 - I ZR 185/52] oder Angebote zum Abschluß einzelner Geschäftsbesorgungsverträge, die mit der Ausführung der Aufträge angenommen werden.
  • LG Freiburg, 02.02.1978 - 3 S 216/77
    Dabei stellt sich der einzelne Überweisungsauftrag im Rahmen des Girovertrages als Weisung iSd §§ 675, 665 dar (BGHZ 10, 319, 322; Canaris, aaO, Anm 160).
  • BGH, 25.11.1955 - I ZR 196/53

    Rechtsmittel

    Als Klagegrundlage kommt daher für die Revisionsinstanz lediglich der zwischen der Beklagten und der Hauptniederlassung der G.bank AG B. bestandene Bankvertrag in Betracht (BGHZ 10, 319 [BGH 06.10.1953 - I ZR 185/52] [322]).
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 171/55

    Rechtsmittel

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